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Alt 2. March 2002, 20:34
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Zitat:
die BPJS prüfen Spiele auf empfehlung der USK
auch nicht ganz, denn:

Zitat:
Antragsberechtigt sind die Obersten Jugendbehörden der Länder, die Landesjugendämter, die Jugendämter und der Bundesminister für Frauen und Jugend. [...] Dem Antrag soll ein Exemplar des Prüfobjektes beigefügt werden. Dabei kann es sich z.B. bei Videokassetten oder auch Computerspiele durchaus um Kopien des Originals handeln, da dies nach dem Urheberrechtsgesetz zulässig ist.
für mehr infos: http://www.a42.de:2342/archiv/faq/index.allgemein.html

im falle von ut wurde der antrag eingereicht vom Stadtjugendamt Erkelenz

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